Die nachstehenden Bedingungen regeln das zwischen uns und
dem Auftraggeber zustande kommende Rechtsverhältnis.
Die von uns weitergegebenen Objektinformationen stammen
ausschließlich vom Objektanbieter und sind von uns nicht überprüft
worden. Die Überprüfung obliegt allein unserem Auftraggeber.
2. Weitergabe von InformationenSämtliche
Inhalte unserer Mitteilungen einschließlich der
Objektnachweise sind ausschließlich für unseren Auftraggeber bestimmt.
Diesem ist es nicht gestattet, erhaltene Informationen ohne unsere vorherige
schriftliche Erlaubnis an Dritte weiter zu geben. Verletzt unser Auftraggeber
diese Pflicht und schließt der Dritte oder eine andere Person, die die
Mitteilungen über eine Informationskette und damit zumindest mittelbar
von unserem Auftraggeber erhalten hat, den Hauptvertrag ab, so ist unser Auftraggeber
verpflichtet, uns die nach § 5 dieser Vertragsbedingungen vereinbarte
Provision zu zahlen.
4. Speicherung und Verarbeitung von Daten
Der Auftraggeber ist mit der Speicherung und maschinellen
Verarbeitung seiner Daten, soweit sie für das Auftragsverhältnis
von Belang sind, einverstanden. Die Daten werden außer an Objektanbieter
bzw. Objektinteressenten nicht an Dritte weitergeleitet und werden nur Mitarbeitern
unseres Unternehmens zugänglich gemacht, die an der Bearbeitung des Auftrags
mitwirken und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
Kommt aufgrund unserer Tätigkeit zwischen den Objekt-anbietern bzw.
Objektinteressenten und unserem Auftraggeber ein Hauptvertrag zustande,
ist unser Auftraggeber zur Zahlung einer Provision verpflichtet. Die Höhe
der Provision richtet sich nach der Art des Hauptvertrags:
5.1. Verkauf und Kauf von Grundbesitz
a) Bei Veräußerung oder Erwerb von Grundbesitz (Grundstücke,
Gebäude, Eigentumswohnungen, Gewerbe- und Industrieobjekte etc.)
beträgt die Provision 5% der Summe aus Gesamtkaufpreis und Gegenwert
aller dem Veräußerer vom Erwerber versprochenen Leistungen.
b) Bei Erbbaurechten fällt neben der Gebäudeprovision nach
Nr. 5.1. a) zusätzlich eine Provision in Höhe von 2% des insgesamt
zu zahlenden Erbbauzinses an.
c) Je Options-, An- und Vorkaufsrecht beträgt die
Provision 2% des Verkaufswerts.
5.2. Vermietung, Verpachtung und ähnliche Verträge
a) Bei Wohnraum fällt eine Provision in Höhe von 2 Nettomieten
an, soweit der Auftraggeber Wohnungssuchender ist.
b) Die Provision beträgt 3 Nettomieten, wenn der Auftraggeber Vermieter
ist, in diesem Fall ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die an uns
zu zahlende Provision dem Mieter zu belasten.
c) Bei anderen Objekten als Wohnraum beträgt die Provision drei
Nettomieten, ab einer Vertragslaufzeit von mehr als zehn Jahren 4 Monatsmieten.
Bei Options-, Vormiet-, An- oder Verkaufsrechten fällt je ausübbarem
Recht eine weitere Provision in Höhe von 0,5 Monatsmieten an.
d) Bei Staffelmietverträgen bemißt sich die Nettomiete im
Sinne von Nr. 5.2. a) und b) dieser Bedingungen nach der über die
Vertragsdauer im Durchschnitt zu entrichtenden Monatsmiete. Mietfreie
Zeiträume werden nicht miteinbezogen.
e) Nr. 5.2. a) bis c) gelten für andere Formen
der Überlassung einer Sache zur Nutzung entsprechend.
5.3. Für sonstige Nachweis- und Vermittlungstätigkeiten ist Provision
in ortsüblicher Höhe zu zahlen.
5.4. Zuzüglich zu den in diesen Bedingungen genanten Provisionen
ist Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Kommt zwischen unserem Auftraggeber und einem Objektanbieter
bzw. Objektinteressenten ein Hauptvertrag zustande, dessen Vermittlung oder
Abschlußnachweis nicht Gegenstand unserer Beauftragung war, so ist die
nach Nr. 5 für den zustande kommenden Hauptvertrag vorgesehene Provision
gleichwohl zu bezahlen, wenn der Abschluß des Hauptvertrags durch unsere
Tätigkeit ermöglicht wurde und der zustande gekommene Hauptvertrag
mit dem Vertrag, der Gegenstand unserer Beauftragung war, wirtschaftlich gleichwertig
ist.
Die Provision wird fällig, sobald zwischen unserem
Auftraggeber und dem Objektanbieter der auf unserer Tätigkeit beruhende
Vertrag wirksam zustande gekommen ist. Unser Auftraggeber kommt auch ohne
Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluß
des durch unsere Tätigkeit ermöglichten Hauptvertrags auf unsere
fälligen Ansprüche leistet.
Für Schäden, die auf der Verletzung des Lebens,
des Körpers und der Gesundheit beruhen, haften wir nach den gesetzlichen
Regeln. Für sonstige Schäden, die infolge der lediglich leichtfahrlässigen
Verletzung einer nicht vertragswesentlichen Pflicht entstehen, ist unsere
Haftung ausgeschlossen. Von der Haftungsbeschränkung ausgenommen sind
Schäden, gegen die eine von uns abgegebene Zusicherung bzw. Garantie
den Auftraggeber schützen sollte.
Soweit wir nicht wegen Vorsatz haften beträgt die
Verjährungsfrist gegen uns gerichteter Ansprüche 1 Jahr.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ist unser Auftraggeber Kaufmann, ist Erfüllungsort aller aus diesem
Vertrag entstehenden Verpflichtungen und Gerichtsstand Wiesbaden.
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